Krankfeiern, nicht immer berechtigt!

Jeder Arbeitgeber und teilweise auch Kollegen kennen die Problematiken, wenn plötzlich Krankmeldungen von Arbeitnehmern ins Haus flattern. Ein Arbeitnehmer wird für eine gewisse Zeit seine berufliche Tätigkeit nicht ausüben. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass Arbeit umverteilt werden muss. Sei es, dass Kollegen die nun liegengebliebene Arbeit mitübernehmen müssen oder im Extremfall sogar zusätzliche Arbeitskräfte eingesetzt werden müssen. In jedem Fall bedeutet es wirtschaftliche Nachteile für das Unternehmen. Aus diesem Grund ist es für Unternehmen wichtig, dass der Ausfall von Arbeitskräften die Ausnahme bleibt und kein zusätzlicher Missbrauch mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen getrieben wird, denn nicht jede Krankmeldung ist auch berechtigt. Besonders für kurze Zeiträume kommt es häufig vor, dass eine Krankmeldung nur vorgetäuscht ist und dem Ziel dient, sich zusätzliche arbeitsfreie Tage zu erschleichen.

Die Problematik im Verdachtsfall

In Extremfällen dienen unberechtigte Krankmeldungen sogar nur dem Zweck, sich für private Vorhaben wie zum Beispiel Renovierungen zusätzliche Freiräume zu schaffen. Der entstehende Schaden in der Wirtschaft ist enorm und vor allem kleine bis mittelständige Unternehmen leiden unter dieser Problematik. Selbst wenn kurzfristig Ersatzmitarbeiter zur Verfügung stehen, müssen diese meist erst eingearbeitet werden und verursachen natürlich zusätzliche Kosten. Arbeitgeber haben also ein berechtigtes Interesse daran, dass Krankmeldungen nur bei tatsächlicher Arbeitsunfähigkeit eingereicht werden.

Besteht seitens des Arbeitgebers der Verdachtsfall, eine Krankmeldung sei nicht rechtmäßig bzw. nur vorgetäuscht, sind seine rechtlichen Mittel rasch erschöpft, diese anzufechten. Weder Arzt noch Arbeitnehmer sind zur Auskunft über die zugrunde liegende Krankheit verpflichtet, ferner unterliegt der Arzt sowieso der ärztlichen Schweigepflicht. Ein ärztliches Attest muss grundsätzlich erst am dritten Fehltag vorliegen, was nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung des Betriebsrates abgeändert werden kann. Selbst dann besteht natürlich für den Arbeitgeber keine Gewähr, dass der Arbeitnehmer tatsächlich krank ist und die Freistellung von der Arbeit zur Genesung genutzt wird.

Initiativen werden gesucht

Ein Arbeitgeber hat zwar die Berechtigung, einen „kranken Mitarbeiter" zu besuchen, aber auch hier braucht der Besuchte keinerlei Auskünfte zu geben und muss je nach Krankheitsfall noch nicht einmal zuhause sein. Nicht jedes Krankheitsbild erfordert Bettruhe und Einkäufe oder Spaziergänge sind nicht grundsätzlich untersagt. So ist es nicht verwunderlich, dass sich Arbeitgeber zunehmend aus eigener Initiative Hilfe suchen, um einen Missbrauch der Krankmeldungen aufzuklären und damit abzustellen. Häufig werden Detekteien mit der Überprüfung von Mitarbeitern beauftragt, um die benötigten gerichtsverwertbaren Beweise sicherzustellen. Aus unserer jahrelangen Berufserfahrung als Detektei Tudor kennen wir haarsträubende Fälle, in denen krankgeschriebene Arbeitnehmer renovierten, Häuser bauten, Nebentätigkeiten nachgingen oder sogar ihre Arbeitskraft Konkurrenzunternehmen anboten, um doppelt zu verdienen. Solche Nachweise sind wichtig, denn sie beenden nicht nur den Missbrauch bzw. ermöglichen Arbeitgebern arbeitsrechtliche Schritte einzuleiten, sondern können zusätzlich auch eine positive Signalwirkung für andere Mitarbeiter erzeugen.

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