Ferienzeit ist Reisezeit - auch zur Kindesentführung missbraucht

Den Urlaub mit dem eigenen Kind zu verbringen ist der Wunsch der meisten Eltern, auch wenn sie sich vom Partner getrennt haben. Zum Wohle des Kindes werden häufig Regelungen getroffen, damit es Kontakt zu beiden Elternteilen hat. So ist es normal, dass ein Kind auch eine Zeit mit dem anderen Elternteil verbringt, zum Beispiel einen Urlaub. Unabhängig von Sorgerecht oder Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Wenn das Kind nicht zurückkehrt

In Ausnahmefällen kann dies jedoch auch fatale Folgen haben, wenn sich ein Elternteil nicht an Regelungen hält und die vorübergehende Obhut für das Kind dazu nutzt, um es dauerhaft dem anderen Elternteil zu entziehen. Die Gelegenheit dazu bietet sich nicht nur in einem gemeinsamen Urlaub mit dem Kind. Selbst ein kurzfristiger Umgang mit dem Kind reicht aus, um mit ihm spurlos unterzutauchen. Zum Beispiel, wenn es von der Schule abgeholt wird. Um jeglicher nachfolgenden Verfolgung auch der strafrechtlichen zu entgehen, wird sich bei einer Kindesentziehung häufig in das Ausland abgesetzt. Bei einer Lebensgemeinschaft oder Ehe zwischen Menschen unterschiedlicher Nationalität, wird meistens das Heimatland des Kindesentziehers bzw. des Kindesentführers Zielort. Behördliche Möglichkeiten werden somit erschwert, eingeschränkt und verzögert.

Brüssel II a Verordnung, KSÜ, HKÜ, ESÜ

Die Zunahme der grenzüberschreitenden Umgangs- und Sorgerechtskonflikte wirkte sich auch auf das internationale Familienrecht aus. Für Deutschland stehen folgende Vorschriften in Kraft:

  • Brüssel II a Verordnung: Regelung für grenzüberschreitende Ehe- und Sorgerechtsangelegenheiten zwischen den Mitgliedstaaten der EU, Ausnahme Dänemark
  • HKÜ: Haager Kindesentführungsübereinkommen für zivilrechtliche Aspekte bei internationalen Kindesentführungen
  • ESÜ: Europäisches Übereinkommen zu Sorgerechtsangelegenheiten und Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses
  • KSÜ: Haager Kinderschutzübereinkommen über Maßnahmen zum Schutz von Kindern, Anerkennung und Vollstreckung sowie anwendbares Recht und Zuständigkeit

Das Problem der Vollstreckung

Das Sorgeverhältnis kann nur wiederhergestellt werden, wenn Gesetze oder Regelungen auch vollstreckbar sind. Dies geht jedoch nicht, wenn Aufenthaltsort des Kindes, des Kindesentführer oder anderer beteiligten Personen unbekannt sind. Hier leistet die Detektei TUDOR schon seit Jahrzehnten wertvolle Aufklärungsarbeit für ihre Mandanten. Gerade im Ausland ist es eine anspruchsvolle Aufgabe, Aufenthaltsorte von Personen zu lokalisieren, welche nicht gefunden werden wollen. Besonders wichtig ist natürlich der Faktor, dass Ermittlungstätigkeit schnell und absolut diskret verlaufen muss. Der Verdacht entdeckt zu worden zu sein, kann für den Entführer Auslöser zur weiteren Flucht mit dem Kind sein. Detektive der Detektei TUDOR sind routiniert in der unauffälligen Observation von Personen und deren Umfeld, zum Beispiel Verwandte oder Bekannte. Die gesamte Vorgehensweise wird mit den Mandanten, welche über Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht verfügen müssen, abgestimmt. Im Vordergrund aller Maßnahmen muss das Wohl des Kindes stehen und darf dieses nicht gefährden.

weiter