Detektei TUDOR - Gerichtsurteile - Detektivkosten


Die Aufwendungen für die Beauftragung einer Detektei ist unter bestimmten Voraussetzungen sowohl für Privatpersonen als auch für Firmen absetzbar beziehungsweise erstattungsfähig.
Justicia

Detektivkosten können bei Unterhaltsstreitsachen erstattungsfähige Aufwendungen sein.
  • OLG Schleswig - AG Husum 26.05.2005, Az: 15 WF 363/04
Das Oberlandesgericht Schleswig  hat auf die Beschwerde des Ehemannes hin die Erstattungsfähigkeit der Detektivkosten anerkannt. Voraussetzung für eine Erstattung ist, dass die Kosten auch tatsächlich notwendig waren. Die Notwendigkeit ist zu bejahen, wenn die Ermittlungen aus Sicht des Auftraggebers zur Erhärtung eines konkreten Verdachts erforderlich und prozessbezogen sind. Die Ermittlungen müssen nicht zwangsläufig den Prozess beeinflusst haben. Sie müssen allerdings in den Rechtsstreit eingeführt worden sein. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Unterhaltspflichtige Ehemann hat behauptet, seine geschiedene Ehefrau lebe bereits seit längerem mit einem Partner zusammen.

Erstattung von Detektivkosten trotz Erfolglosigkeit
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  • LAG Köln, Urt. v. 10.10.2001 Az: 7 Sa 932/00
Einem Arbeitgeber können Schadensersatzansprüche gegenüber einem Arbeitnehmer für aufgewendete Detektivkosten zustehen, wenn die Beauftragung der Detektei wegen des konkreten Verdachts einer Konkurrenztätigkeit des Mitarbeiters gerechtfertigt war. Der Anspruch entfällt nicht allein deshalb, weil die von dem Detektiv gewonnenen Erkenntnisse nicht nennenswert über das hinausgegangen sind, was der Arbeitgeber schon gewusst hat oder ohne große Mühe hätte selbst herausfinden können. Maßgeblich abzustellen ist vielmehr auf das Aufklärungsinteresse des Arbeitgebers zum Zeitpunkt der Beauftragung der Detektei.

Beamter muss Aufwendungen für Detektiv bezahlen.
  • OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 04.03.04, Az: 2 A 11942/03
Ein Beamter, der seine Dienstpflicht verletzt, muss die Kosten eines Detektivbüros zum Nachweis der Pflichtverletzungen im Nachhinein übernehmen. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in zweiter Instanz und wies damit die Klage des Beamten gegen die Zahlung ebenso ab, wie es zuvor das Verwaltungsgericht Koblenz getan hat. Der Staatsbedienstete hatte bei Kurierfahrten zwischen mehreren Finanzämtern trotz eines Verbots seines Vorgesetzten Arbeitspausen in seiner Wohnung eingelegt. Nach Ansicht der OVG-Richter hatte der Beamte vorsätzlich seine Dienstpflicht verletzt und muss deshalb die durch die Detektei entstandenen Kosten übernehmen.

Ex-Ehefrau muss Detektivkosten an Ex-Ehemann
erstatten.
  • OLG Koblenz, Urt. v. 09.04.2002, Az: 11 WF 70/02
Das OLG Koblenz entschied, dass die Ehefrau ihrem Ex-Ehemann auch die Kosten für die Beauftragung einer Detektei in Höhe von rund 7.000 EUR zu erstatten habe. Nachdem Zeugenvernehmungen kein eindeutiges Ergebnis zu der Frage gebracht hatten, ob die Ex-Ehefrau in einer nichteheliche Lebensgemeinschaft mit einem Dritten lebt, sei die Beauftragung eines Detektivs geboten gewesen. Dieser habe feststellen können, dass die Ex-Ehefrau und ihr neuer Lebensgefährte zusammen wohnten, was schließlich die Urteilsfindung maßgeblich zu Gunsten des Ex-Ehemannes beeinflusst habe. Zusätzlich zu den üblichen Prozesskosten habe die Ex-Ehefrau deshalb auch die Detektivkosten in voller Höhe zu tragen, da es sich insoweit um notwendige Kosten gehandelt habe, die prozessbezogen waren und in ihrer Höhe - im Verhältnis zu den noch über einen längeren Zeitraum zu erwartenden Unterhaltszahlungen - verhältnismäßig waren.

Detektivkosten können vom Arbeitsgeber in Rechnung gestellt werden.
  • BAG Kassel 8AZR 6/97, LAG Rheinland-Pfalz 5Sa 540/99
Arbeitgeber dürfen krankgeschriebene Mitarbeiter durch Detektive observieren lassen und ihnen bei berechtigtem Fehlverhalten die Detektivkosten in Rechnung stellen.

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