Kaum ein Ermittlungsfall ist diffiziler, als Vergleichsmaterial zu beschaffen, um einen Vaterschaftstest im geltenden Rechtsrahmen zu ermöglichen.
Zitat:
Mit Inkrafttreten (am 1. Februar 2010) des Gendiagnostikgesetzes, sind genetische Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung nur dann zulässig, wenn die Personen, von denen eine genetische Probe untersucht werden soll, in die Untersuchung eingewilligt haben. Nicht mehr erlaubt ist die Untersuchung von Proben bereits verstorbener Personen. Liegt eine Einwilligung nicht vor, so kann diese durch das Familiengericht nach §1598a ersetzt werden. Die Identität der Herkunft der DNA-Proben muss durch Arzt/Behörde oder Laborsachverständigen geklärt sein.
Vorgeburtliche genetische Untersuchungen sind nur bei Vorliegen eines Sexualdelikts erlaubt. Verstöße gegen das Gesetz werden als Ordnungswidrigkeiten verfolgt. Durchführen dürfen diese Tests ab Februar 2011 nur noch Labore, die ISO 17025 akkreditiert sind.
Um dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gerecht zu werden, schöpfen wir zunächst alle Ermittlungstechniken aus, um ohne DNA-Proben, allein durch umfangreiche Befragungen, den Verdachtsmoment soweit glaubhaft zu erhärten, dass von Gerichtswegen eine DNA-basierte Analyse angeordnet wird.
Genaue Rechtskenntnisse sind in diesem Metier für saubere Detektivarbeit, die sich im Nachhinein auch tatsächlich juristisch verwerten lässt, unabdingbar. Beispielsweise greift hier das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).
§ 1598a - Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung.
Wir streben im laufenden Ermittlungsverfahren durch überzeugende Dokumentationen unserer Detektivsachbearbeiterinnen und Detektivsachbearbeiter zunächst immer den einvernehmlichen Vaterschaftstest an. Erst wenn gemeinsam mit dem hinzugezogenen Rechtsanwalt festgestellt werden muss, dass die Gegenseite blockt, kommen auch detektivische Methoden des heimlichen Vaterschaftstests zur Anwendung.
Die heimliche Verwendung des Genmaterials des Kindes zur Überprüfung der Vaterschaft verstößt zwar formell juristisch ggf. gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Kindes, macht man ihn trotzdem, so ergeben sich daraus aber keine direkten Konsequenzen. Eine Strafanzeige ist kaum zu befürchten, denn strafbar ist ein Verstoß gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht. Diese Situation stellt derzeit noch eine rechtliche Grauzone dar, eine Handlung ist deshalb nicht strafbar.
Die so zustande gekommenen Ergebnisse werden voraussichtlich nicht unmittelbar vor Gericht als Beweismittel zugelassen, erhöhen aber den Druck auf die Gegenseite und das Gericht selbst, das kaum umhinkommt, ein amtlich und damit gerichtlich verwertbares Abstammungsgutachten gegen den vermutlich biologischen Vater erwirken zu lassen, um ihn mit diesen Erkenntnissen praktisch zum Vaterschaftstest zu zwingen.
Zu jeder Ermittlung wird durch unsere Sachbearbeiter ein umfassender Ermittlungsbericht angefertigt. Alle Dokumente, die im Verlauf der Tätigkeiten zusammengetragen werden, liegen dem Bericht als Anlage bei. Aufgrund unserer hohen eigenen Qualitätsanforderungen an unsere Ermittlungsberichte sind diese vor Gericht als Beweismittel zugelassen.