Für die Betroffenen ist die Situation oftmals beängstigend und erdrückend: Ein zumeist fremder Menschen beobachtet und verfolgt sie immer wieder, ruft an, klingelt an der Tür, lässt Botschaften und Fotos zukommen, schickt E-Mails und wartet stundenlang vor dem Haus - und das häufig über Wochen und Monate hinweg. Wenn auch Sie betroffen sind, vertrauen Sie unserer Erfahrung. Wir ermitteln in derartigen Fällen bereits seit 1967, als es für das Heranpirschen und Nachstellen das englischsprachige Synonym Stalking oder Stalker im deutschen Sprachgebrauch noch gar nicht gab.
Allgemeinen Statistiken zufolge sind über 90 Prozent der Stalking-Opfer weiblich.
Dagegen sind schätzungsweise 85 Prozent der Täter männlich. Und diese Verfolgen Ihre Opfer über lange Zeiträume sehr gezielt. Männer hingegen werden nur zu rund 55 Prozent vom anderen Geschlecht gestalkt. Die Betroffenen sind nicht nur Prominente und Personen des öffentlichen Lebens, sondern vielfach Privatpersonen.
Die offizielle polizeiliche Definition für Stalker / Stalkerin / Stalking lautet: Das beabsichtigte und wiederholte Verfolgen und Belästigen eines Menschen, so dass dessen Sicherheit bedroht und er in seiner Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt wird.
Für viele Geschädigte fatal und besonders belastend ist es, dass sie häufig als Opfer nicht ernst genommen werden. Genau hier setzen wir an, um durch Observationen den Stalker tatsächlich nachzuweisen, sein strafbares Handeln gerichtsverwertbar zu dokumentieren oder bei gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben des Auftraggebers oder ihm nahe stehender Personen die vorläufige Festnahme nach § 127 StPO (§ 80 Abs. 2 Strafprozessordnung - Anhalterecht Privater- in Österreich bzw. 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung) zu verfügen.
Der Grund für ein derartiges Handeln des Täters ist oftmals eine Zwangspersönlichkeitsstörung, Angst vor Zurückweisung, aber auch Beziehungssuchende, Rachsüchtige, Sadisten, intellektuell Retardierte, Erotomane und Morbide sind unter den Stalkern und Stalkerinnen vermehrt zu finden. Das permanente Verfolgen des Opfers soll dabei oftmals die Privatsphäre vorsätzlich verletzten und Angst auslösen.
Stalking ist in vielen Staaten ein Straftatbestand und Thema kriminologischer bzw. in Deutschland detektivisch-psychologischer Untersuchungen.
Anhand der von uns erstellten Berichte und Zeugenaussagen kann der Stalker oder die Stalkerin auf Befehl der Staatsanwaltschaft in Deeskalationshaft genommen werden. Voraussetzung für den Haftgrund ist die Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO), die sich aus den von unseren Detektivinnen und Detektiven über mehrere Tage oder Wochen erbrachten Dokumentationen zweifelsfrei ableiten lässt.