Ihr ehemaliger Mitarbeiter verstößt gegen die Abfindungsvereinbarung?


Sobald Sie Ihrem ehemaligen Mitarbeiter oder Partner eine Abfindung unter bestimmten Auflagen zahlen erwarten Sie natürlich, dass sich dieser auch vertragsgerecht verhält. Solche Auflagen können sein, dass sich Ihr ehemaligen Arbeitnehmer verpflichtet sein branchenspezifisches Wissen innerhalb Abfindungsvereinbarungeines vereinbarten Zeitraums nicht in ein Konkurrenzunternehmen oder seine eigene Selbstständigkeit einzubringen. Auch die Kontaktaufnahme mit Ihren Kunden kann, soweit vereinbart, einen Vertragsbruch durch Ihren Ex-Mitarbeiter bedeuten.

In vielen Fällen halten sich ehemalige Mitarbeiter nur kurz an die Abfindungsvereinbarung. Ist dies auch bei Ihnen der Fall, helfen wir Ihnen gerne den Vertragsbruch seitens Ihres ehemaligen Angestellten gerichtsverwertbar nachzuweisen.

In Zusammenarbeit mit Ihnen erstellen wir ein Konzept zur detektivischen Vorgehensweise in Ihrem individuellen Fall. Der reichhaltige Erfahrungsschatz unserer Ermittlerinnen und Ermittler steht Ihnen hierbei selbstverständlich zur Verfügung.

Die Detektivinnen und Detektive unseres Hauses recherchieren und ermitteln im Umfeld der Zielperson, sichern Fakten, Indizien und Beweise und halten schließlich alle Ermittlungsergebnisse in gerichtsverwertbarer Form in einem Ermittlungsbericht fest.

Durch die jahrelange Erfahrung und die tägliche Routine gehen unsere Ermittlerinnen und Ermittler zielorientiert und trotzdem äußerst diskret bei Ermittlungen zu Abfindungsproblemen vor. Desweiteren verfügen unsere Detektivinnen und Detektive über wertvolle europaweite Kontakte und Auskunftspersonen. Der stetige Erfolg unserer Ermittlerteams bestätigt die Effizienz der angewendeten Recherchemethoden.

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Unsere Wirtschaftsdetektive sind mit nur wenigen Stunden Vorlaufzeit, deutschlandweit und darüber hinaus direkt bei Ihnen vor Ort. Durch die langjährige Einsatzpraxis, seit Gründung der Detektei TUDOR im Jahr 1967, sind unsere Ermittlerinnen und Ermittler in jeder Stadt und nahezu jedem Ort der Bundesrepublik einsatzerfahren.

Wir sind jederzeit für Sie ansprechbar. Entweder über Telefon, Fax, E-Mail oder unser »Kontaktformular. Die Erstberatung sowie Lösungsvorschläge zu Ihrem Problemfall sind selbstverständlich kostenlos.

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»BAG, 2 AZR 807/06 Urteil vom 13.12.07

Nach § 1a KSchG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt und der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist klagt[...]

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